Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schieß-Sport-Verein Dannstadt 1964 e.V.“.Er hat seinen Sitz in Dannstadt/Pfalz. Postzustellanschrift ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden des Vereins.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein unter der Register-Nr.: VR1156eingetragen
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der vom Verein verfolgte Zweckbesteht ausschließlich in der Pflege und der Ausübung des Schießsports, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges, beaufsichtigtes Training seiner Mitglieder, der Teilnahme an Vereinsmeisterschaften und regionalen, überregionalen, sowie deutschen Meisterschaften der Bundes- und Landesverbände, denen der Verein angehört.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes (DSB) und des Pfälzischen Sport-schützenbundes (PSSB). Der Verein hat die Satzungen dieser überregionalen Bünde anerkannt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt mit seiner Zielsetzungausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweckeim Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Beitritt zum Verein steht jedermann offen. Der Verein ist wie seine Mitglieder selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Vereinsmitglieder haben allerdings Anspruch auf Aufwendungsersatz im Einzelfall gem. § 670 BGB.
Erzielte Überschüsse sind vom Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben einzusetzen.
Die Vereins- und Organisationsorgane und Ausschussmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Verwaltungsaufgaben des Vereins sind durch die Mitglieder zu erfüllen, ohne dass hierfür eine Vergütung gezahlt werden darf. Eine Ausnahme bilden auch hier Aufwendungsentschädigungen, deren Kosten nachzuweisen sind.
Dritte dürfen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder zuwider laufen, nicht begünstigt werden.
Notwendige im Rahmen des Vereinszwecks anfallende Fremdvergütungen dürfen den örtlich üblichen Lohn (z.B. nach § 632 BGB) nicht übersteigen.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
(1)
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2)
Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Jugendliche und Kinder Mitglied werden.
(3)
Zum Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die nicht wegen eines Verbrechens vorbestraft sind und in geordneten Verhältnissen leben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
(4)
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und kann auf Wunsch eine Satzung in gedruckter Form zum Selbstkostenpreis erhalten. Die Satzung ist auch auf der Homepage hinterlegt http://ssv-dannstadt-1964ev.org. Jedes Mitglied verpflichtet sich in seinem Mitgliedschaftsantrag, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
(5)
Mit seiner Unterschrift unter dem Mitgliedsantrag erlaubt der Antragsteller die Speicherung seiner persönlichen Daten und deren Weitergabe an die zuständigen Verbände, in denen der Verein Mitglied ist sowie Bildveröffentlichungen von persönlichen Aufnahmen im Rahmen von Vereins- und Sportveranstaltungen.
(6)
Bei falschen Angaben kann das aufgenommene Mitglied fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(7)
Mitglieder, die sich im Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und in Ausnahmefällen von weiterer Beitragspflicht befreit werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen
Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Der Verein ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses, jährliche Arbeitsstunden für das Folgejahr für die aktiven Mitglieder festzusetzen. Mitglieder die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Leistung von Arbeitsstunden befreit.
Aktive Mitglieder sind solche, die am Schießbetrieb, an Rundenkämpfen und/oder Meisterschaften teilnehmen. Solche Arbeitsstunden können auch für passive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, festgesetzt werden. Passives Mitglied ist, wer am Schießbetrieb im laufenden Geschäftsjahr nicht teilnimmt. Sponsoren und Ehrenmitglieder sind von Arbeitsstunden befreit. Von der Leistung von Arbeitsstunden sind Kinder ausgenommen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden zu leisten.
Außerordentlich kann ein Mitglied zu einem von der Mitgliederversammlung beschlossenen, betrieblich notwendigen Sonderkostenbeitrag, einmal jährlich bis zur Höhe von 5 Jahresbeiträgen, herangezogen werden.
Mitglieder, die den Verein und seine Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können aus wichtigem Grund fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierzu genügt ein Mehrheitsbeschluss des Ausschusses.
Soweit ein Mitglied die Vereinsinteressen ansonsten schädigt, erfolgt eine Abmahnung und kann im Wiederholungsfall zum Anlass für einen fristlosen Vereinsausschluss genommen werden. Der Ausschluss kann in einem solchen Fall auch zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Kommt ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verein berechtigt, nach einer gesetzten Nachfrist, die mindestens einen Monat betragen muss, das betroffene Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen. Dieser Ausschluss kann nur schriftlich durch den ersten Vorsitzenden aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Ausschusses erfolgen.
Es ist die Obliegenheit aller Vereinsmitglieder, sich über ihre Pflichten innerhalb des Vereins zu informieren. Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) werden durch Aushang am schwarzen Brett bekannt gemacht und gelten damit als zugestellt.
Es obliegt den Mitgliedern, Anschriftenänderungen und Änderungen der Bankverbindung rechtzeitig mitzuteilen.
§ 7
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung
Alle erforderlichen und von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen im Vereinsbetrieb können in einer Geschäfts-, Ehrungs- und Finanzordnung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Diese Ordnung wird durch den Ausschuss regelmäßig überprüft und auf den für den Sportbetrieb und den allgemeinen Betrieb des Vereins entsprechend der Zielsetzung des Vereins jeweils auf den neuesten Stand gebracht. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der Ausschussmitgliedererforderlich. Einzelne Mitglieder können Änderungen und/oder Ergänzungen der Ordnungsbestimmungen der nächsten Mitgliederversammlungvorschlagen und zur Abstimmung stellen.
§ 8
Beiträge der Mitglieder
Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt wird. Familien zahlen einen Familienbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich angepasst werden, dabei ist der Vereinsbeitrag nach der Einnahmen- und Ausgabensituation des Vereins so zu bestimmen, dass alle Ausgaben gedeckt werden können.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann je nach Status der Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden, so dass Jugendliche ggf. einen anderen Beitrag zahlen, als sonstige aktive oder passive Mitglieder. Kinder sind beitragsfrei, es sei denn sie sind Einzelmitglied ohne Mitgliedschaft zumindest eines Elternteils.
Zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge haben die Mitglieder, sofern sie ein Bankkonto unterhalten, ihre Bankdaten (IBAN, BIC) unter Erteilung einer Einzugsermächtigung für das SEPA-Lastschriftverfahren zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Leitung und Verwaltung
Leitung und Verwaltung
(1)
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden allein. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so wird er vom 2. Vorsitzenden, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt wird, nach innen und außen vertreten. Die beiden Vorsitzenden haben im Außenverhältnis Alleinvertretungsbefugnis.
(2)
Der Ausschussbesteht aus dem:
1. und dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Sportleiter
dem Jugendleiter und
vier Beisitzern.
Der Ausschuss kann mit einfacher Mehrheit weitere stimmberechtigte Beisitzer hinzuwählen, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
1. und dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Sportleiter
dem Jugendleiter und
vier Beisitzern.
Der Ausschuss kann mit einfacher Mehrheit weitere stimmberechtigte Beisitzer hinzuwählen, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
(3)
Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt.
(4)
Der Ausschuss unterstützt und berät den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, in Absprache mit dem Sportleiter, die Veranstaltungen des Vereins zu bestellen. Er entscheidet in den in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und in dessen Abwesenheit vom Schatzmeister geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
(5)
ällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Mitgliederversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den 2. Vorsitzenden und im Falle von dessen Verhinderung vom Schatzmeister vertreten. Der Ausschuss kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einzelner oder aller Ausschussmitglieder einzuberufen.
(6)
Grundstücksgeschäfte bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 10
Kassenprüfung
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladung zur jährlichen Hauptversammlung oder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim zu erfolgen. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde haben, sind schriftlich per Post zu laden.
Die Einberufung der jährlichen Hauptversammlung erfolgt ebenso wie die Einladung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch den 1.Vorsitzenden.
Die veröffentlichte Einladung in der Zeitung muss ebenso wie eine Einzeleinladung per Post den Zweck der Versammlung und die nachfolgend aufgeführten Tagesordnungspunkte enthalten.
(1)
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a)
Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter
b)
Bericht des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c)
Bericht des Schatzmeisters
d)
Bericht des Sportleiters
e)
Bericht des Jugendleiters
f)
Bericht der Kassenprüfer
g)
Abstimmung über die Entlastung des Vorstands und der übrigen Ausschussmitglieder auf Antrag eines Kassenprüfers
h)
Fällige oder beantragte Wahlen zum Vorstand und zum Ausschuss sowie der Kassenprüfer
i)
Genehmigung des Haushaltsvorschlages
j)
Beschlussfassung über besondere Vorhaben
k)
Satzungsänderungen
l)
Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern
m)
Anträge der Mitglieder
n)
Verschiedenes
Soll in einer Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung oder eine neue Satzung beschlossen werden, so ist der beabsichtigte Wortlaut der neuen Satzungsbestimmungen in der Ladung mitzuteilen.
(2)
Der 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3)
Anträge zur Mitgliederversammlung und Einsprüche können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.
(4)
Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
(5)
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
a)
Änderung der Satzung.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, aufgehoben oder neu eingefügt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, aufgehoben oder neu eingefügt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
b)
Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung darf die Auflösung des Vereins nicht beschließen, wenn sich vor der Abstimmung mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen und sich hierzu schriftlich verpflichten. Sollten sich nach einem Auflösungsbeschluss mindestens 7 Mitglieder schriftlich verpflichten, den Verein fortzuführen, so wird der Auflösungsbeschluss unwirksam und der Verein wird durch die hierzu bereiten Mitglieder fortgeführt. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt worden war.
Die Mitgliederversammlung darf die Auflösung des Vereins nicht beschließen, wenn sich vor der Abstimmung mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen und sich hierzu schriftlich verpflichten. Sollten sich nach einem Auflösungsbeschluss mindestens 7 Mitglieder schriftlich verpflichten, den Verein fortzuführen, so wird der Auflösungsbeschluss unwirksam und der Verein wird durch die hierzu bereiten Mitglieder fortgeführt. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt worden war.
(6)
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer und im Falle der Neuwahl des 1.Vorsitzenden auch von dem Versammlungsleiter (Wahlleiter) zu unterzeichnen ist.
(7)
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12
Auflösung des Vereins
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den steuerbegünstigten Verein PSSB (Sitz Neustadt an der Weinstraße), der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und für den Fall, dass der PSSB nicht mehr existiert oder den Anfall des Vermögens ablehnt, an die Gebietskörperschaft, in der der Verein seinen Sitz hat, also an die Gemeinde Dannstadt-Schauernheim, die das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ Teilen der in der Versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mit Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses ändert der Verein seinen Zweck in einen Liquidationszweck. Sofern das Vermögen des Vereins nicht kraft Gesetzes oder Gerichtsbeschlusses dem Fiskus anfällt, beginnt ein Liquidationsverfahren gem. §§ 47 ff BGB, in dessen Rahmen der Liquidations-Verein bis zur Vollbeendigung als juristische Person fortbesteht. Bis zur Vollbeendigung bleibt der Verein rechts- und parteifähig.
Die Auflösung des eingetragenen Vereins ist durch den Vorstand in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Der Finanzbehörde ist die Auflösung des Vereins durch den Vorstand anzuzeigen.
Sollte während des Abwicklungsstadiums der Verein durch gerichtlichen Fortsetzungsbeschluss in einen werbenden Verein zurückverwandelt werden, so ist auch dies vom 1.Vorsitzenden zum Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form anzumelden und den Finanzbehörden mitzuteilen.
§ 13
Erlöschen der Mitgliedschaft
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod oder durch schriftliche Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres. Bei der Kündigung ist eine Frist von mindestens drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung wird erst mit Zugang beim 1. Vorsitzenden wirksam.
Im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft, durch ein Mitglied oder durch den Verein, wird der Vereinsbeitrag bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft geschuldet.
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds kann durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses fristlos oder unter Angabe einer Frist schriftlich gekündigt werden (§ 5). Bei Stimmengleichheit im Ausschuss entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Eine Kündigung durch den Verein ist dem betroffenen Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen nachweisbar mitzuteilen.
Ein gekündigtes Mitglied ist berechtigt, in der nächsten außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung herbeizuführen. Hierzu hat das Mitglied ein Einspruchsschreiben an den 1. Vorsitzenden des Vereins innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens zu richten und alle Gründe und Beweismittel darzulegen, die es gegen die Kündigung vorbringen will. Die nächste außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann durch Mehrheitsbeschluss über diesen Einspruch, wobei nur solche Gründe berücksichtigt werden dürfen, die im Einspruchsschreiben rechtzeitig vorgebracht worden sind; darüber hinaus müssen auch solche Gründe berücksichtigt werden, die nach Absendung des Einspruchsschreibens entstanden sind und gegen die Kündigung sprechen.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den eingelegten Einspruch ist endgültig und kann vereins- und/oder verbandsintern nicht weiter bekämpft werden.
Unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft durch Tod erloschen ist oder aus einem sonstigen Grund (z.B. durch Kündigung), verliert das betroffene Mitglied alle Anrechte und Ansprüche gegen den Verein und auch das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Im Falle einer Kündigung ist die Mitgliedskarte und auch alle sonstigen personenbezogenen Vereins- dokumente innerhalb von 2 Wochen nach rechtskräftigem Erlöschen der Mitgliedschaft dem 1. Vorsitzenden oder einem Ausschussmitglied auszuhändigen. Der Rückgabepflicht unterliegen auch Dokumente und Gegenstände des Vereins.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod oder durch Kündigung oder aus sonstigen, z.B. gesetzlichen Gründen verliert das betroffene Mitglied alle Ansprüche auf anteiliges Vermögen des Vereins; dies gilt auch für den Fall, dass in der Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft eine Vereinsauflösung erfolgt.
Soweit Mitglieder vor der Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder vor Auflösung des Vereins Kapitalanteile eingezahlt oder sonstige Vermögensgegenstände auf den Verein übertragen hatten, so besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Auflösung des Vereins seitens des Mitglieds kein Anspruch auf Rückzahlung bzw. Rückübereignung, es sei denn, das Mitglied hatte unter einem Rückzahlungs- und ggf. Rückübereignungsvorbehalt geleistet und der Verein hatte den entsprechenden Vorbehalt akzeptiert.